Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 17.6.2021 werden SV-Beiträge in Höhe von 100 % bis zum 30. September 2021 verlängert.
Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 werden 50 % dieser SV-Beiträge pauschaliert erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Bitte beachten Sie hierzu den Hinweis 3068768 - dort sind die manuellen Tätigkeiten beschrieben.
Einem SP ist der neue Hinweis noch nicht zugeordnet.