
Eintrag 28.01.2025
Folgender Sachverhalt wird mit 3558021 - Geänderter Programmablaufplan (PAP) für 2025 - Anwendung ab 1. März 2025 ausgeliefert:
Am 22. Januar 2025 wurde ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht, das einen geänderten Programmablaufplan (PAP) für das Jahr 2025 einführt.
Dieser geänderte PAP ist spätestens ab dem 1. März 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 anzuwenden.
Die Anpassungen resultieren aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23. Dezember 2024.
Wichtige Änderungen im Überblick:
- Grundfreibetrag: Anhebung auf 12.096 Euro
- Kinderfreibetrag: Anhebung auf 4.800 Euro bzw. 9.600 Euro
- Freigrenze Solidaritätszuschlag: Anhebung auf 19.950 Euro bzw. 39.900 Euro
- Tarifeckwerte: Anhebung zur Milderung der kalten Progression, keine Anhebung des Grenzwertes für die letzte Stufe (Reichensteuer)
Auswirkungen und Korrekturen:
Abrechnungen in 2025, die mit dem am 22. November 2024 veröffentlichten PAP2025 durchgeführt wurden , müssen korrigiert werden.
Bei Arbeitnehmern, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten oder bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2025 erhalten haben, kann auf eine Korrektur verzichtet werden.
Optional kann jedoch eine Korrektur vorgenommen werden, was automatisch zur Erstellung korrigierter Lohnsteuerbescheinigungen führt.
Für die Implementierung des geänderten PAP ist es nach Einspielung des Hinweises per snote noch notwendig, einen Tabelleneintrag manuell zu ändern:
Tabellenpflege T596F mit SM30: Symb.Modulname ‘DSTEUER1’ ändern: Neuer Modulpool: ‘RPCTXFD8’ mit Gültigkeitsbeginn 01.01.2025.