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Der Austrittsprozess GB`s aus der EU wird gemeinhin als „Brexit“ bezeichnet und erfordert besondere Aufmerksamkeit bezüglich der SAP-Systeme.

News & Wissen Der Brexit und die SAP-Systeme – die richtige Vorbereitung ist alles

Der Austrittsprozess des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union (EU) wird gemeinhin als „Brexit“ bezeichnet und erfordert besondere Aufmerksamkeit bezüglich der SAP-Systeme. Der Trennungsprozess wurde von der britischen Regierung am 29. März 2017 unter Berufung auf Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet.

Aus dem Brexit resultierende Änderungen mit potenziellen Auswirkungen auf SAP sind unter anderem in den Bereichen Steuern, Berichterstattung, Beschäftigungsrechte und Warenbewegungen zu erwarten. SAP beobachtet die Situation genau und analysiert die Auswirkungen für SAP-Kunden und -Partner. Dies ist vor allem für diejenigen von großem Interesse, die über Standorte in Großbritannien und Irland verfügen.

SAP wird die Brexit-Verhandlungen weiterhin minutiös überwachen und Patches für ausgewählte Updates und Releases nach eigenem Ermessen, basierend auf den geschäftlichen Auswirkungen und der Komplexität der Implementierung, bereitstellen.

Updates, die im Zusammenhang mit dem Brexit unterstützt werden sollen, werden auf normalem Weg über den „Service für die Ankündigung von rechtlichen Änderungen“ im SAP Support Portal ausgespielt.

Weitere Aktualisierungen werden unter der Option „Vereinigtes Königreich“ auf der Website für Globalisierungsnachrichten und -dokumente veröffentlicht. Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an.

 

Grundsätzlich müssen drei Phasen des Brexits unterschieden werden:

  1. Vereinigtes Königreich als Mitglied der EU (bis zum 31. Januar 2020)
  2. Übergangszeit (derzeit bis zum 31. Dezember 2020 geplant) Vorschau (öffnet in neuem Tab)
  3. Die Phase nach der Übergangszeit

Aktuell besteht (noch) kein akuter (!) Brexit-Handlungsbedarf für das SAP-System. Über einige Geschäftsentscheidungen sollte man sich jedoch frühzeitig Gedanken machen; bestimmte technische Einstellungen können schon heute vorbereitet werden, um sie am 31. Dezember 2020 zu aktivieren.

Was sollte möglichst frühzeitig betrachtet werden?

Die Rechtsform:

Die Rechtsform Ihres Unternehmens ist dahingehend zu prüfen, ob diese unter Umständen vom Brexit berührt wird: beispielsweise Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurden, aber von einem anderen EU-Land aus operieren.

Die Unternehmensstruktur:

Ebenso zu prüfen sind Unternehmensstrukturen, die über die Einstellungen von Buchungs- und/oder Kostenrechnungskreisen in SAP die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an Prozessen, wie zum Beispiel Cross- oder Intercompany, abbilden. In diesem Zusammenhang müssen auch sämtliche Sonderprozesse, etwa Werke im Ausland oder Konsignationslager, betrachtet werden. Mögliche Systemauswirkungen können Änderungen an den Buchungskreis- und Kostenrechnungskreisstrukturen sein. In besonderen Fällen können sogar Buchungskreisverschmelzungsprojekte erforderlich werden.

Diese potenziellen Folgen müssen individuell und fallspezifisch analysiert und die entsprechenden Lösungen frühzeitig und gründlich geplant und organisiert werden.

Was sollte spätestens bis zum 31. Dezember 2020 in SAP bezüglich des Brexits gemacht werden?

Abgesehen von der gegebenenfalls nötigen Neuplanung und -ausrichtung des Unternehmens bezüglich der Organisationsstrukturen, können bereits heute technische Einstellungen vorgenommen werden, die schließlich zum Ablauf der Übergangszeit aktiviert werden.

Dies sind Einstellungen in den Themenbereichen:

  • Steuerkennzeichen
  • Quellensteuer
  •  Quelltextänderungen
  • Zahlungseinstellungen
  • Umsatzsteuer
  • u.a.

Mögliches Szenario : Der „harte Brexit“ und ihr SAP

Ein ungeregelter, „harter“ Brexit ohne Handelsabkommen würde erhebliche Folgen für die Wirtschaft haben: eine umfangreichere Bürokratie, einen größeren Aufwand und höhere Kosten. Ob mit oder ohne Freihandelsabkommen – nach dem 31. Dezember 2020 gilt: Das Vereinigte Königreich ist rechtlich gesehen ein „Drittland“. Damit gelten neue zollrechtliche Bestimmungen.

Mit Ablauf der Übergangsfrist werden Unternehmen diverse Zollformalitäten im SAP-System beachten müssen, insbesondere im Falle eines „harten Brexits“:

  • Alle Importe oder Exporte müssen abgefertigt werden (und zwar selbst dann, wenn die EU und Großbritannien ein Freihandelsabkommen abschließen).
  • Unternehmen müssen sich bei den Zollbehörden registrieren und eine britische EORI-Nummer (Economic Operators‘ Registration and Identification Number) beantragen. Ohne eine solche Nummer können künftig keine Waren mehr nach Großbritannien exportiert oder aus Großbritannien importiert werden.
  • Es wird zu Import- oder Exportkontrollen kommen, da bestimmte Güter künftig aller Wahrscheinlichkeit nach einer Genehmigungspflicht unterliegen werden (Stichwort: „Dual-Use“).
  • Außerdem können Unternehmen aus der EU für ihre Produkte auch den präferenziellen Warenursprung beziehungsweise den zollrechtlichen Status verlieren, wenn sie in ihrer Produktion aus Großbritannien importierte Güter einsetzen.

Diese Anforderungen gelten für alle Unternehmen mit Beziehungen zu Großbritannien, die Waren ins Vereinigte Königreich exportieren, eine Niederlassung auf der britischen Insel unterhalten oder Vorprodukte für die eigene Produktion aus Großbritannien in die Europäische Union importieren.

Stand: 13. Februar 2020

 

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