Der Bundesrat hat am 18.01.2021 der Verlängerung der Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 zugestimmt.
Damit treten folgende Regelungen rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.

Die Anspruchsdauer des Kinderkrankengelds für das Kalenderjahr 2021 wird durch §45 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V verlängert auf:

  • 20 Tage für jedes Kind pro Elternteil bzw. 40 Tage für Alleinerziehende
  • Maximal 45 Tage pro Elternteil bzw. maximal 90 Tage für Alleinerziehende

Außerdem besteht nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch, wenn die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde:

  • Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
  • für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
  • Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.

Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld aufgrund der Betreuung eines Kindes ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes. Letzterer Anspruch läuft zudem zum 31.03.2021 aus.

Für privat Krankenversicherte besteht weiterhin kein Anspruch auf Kinderkrankengeld gemäß §45 Abs. 1 SGB V.

Der Grund der pandemiebedingten Betreuung des Kindes soll der Krankenkasse durch den betreuenden Elternteil auf geeignete Weise nachgewiesen werden.

Für den Arbeitgeber bestehen die gleichen Meldepflichten wie beim Kinderkrankengeld aufgrund einer Erkrankung des Kindes. Über den elektronischen Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL-Verfahren) sind die erforderlichen Daten nach §107 SGB IV mithilfe des Datenbausteins Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung eines Kindes (DBFR) zu melden.
Eine Anpassung des EEL-Verfahrens zur Differenzierung der Sachverhalte Erkrankung des Kindes und pandemiebedingte Betreuung ist nach Aussagen des GKV-Spitzenverbands nicht vorgesehen.

Anpassungen am SAP-Standard sind nicht erforderlich.

Zur Abbildung der Verlängerung der maximalen Bezugsdauer von Kinderkrankengeld können Sie die
Kontingente für die Abwesenheit Kind krank unbezahlt (0550) für das Jahr 2021 entsprechend erhöhen, wenn Sie mit diesen arbeiten.