Eintrag: 02.10.2024
Rechengrößen in der SV ab 1. Januar 2026 im Überblick
| Monat | Jahr | |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 8.450 Euro | 101.400 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400 Euro | 124.800 Euro |
| Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 6.450 Euro | 77.400 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
| Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung | 51.944 Euro |
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen.
Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Quelle: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenzen 2026 | Bundesregierung


















