Sammelhinweis 3205513

Update Version 05 vom 30.06.2022

Bereitstellung Informations-Hinweis 3201273 zur Energiekostenpauschale - hier wird das geplante Vorgehen beschrieben. Eine Auslieferung der entsprechenden Änderungen wird in diesem Hinweis angekündigt, wenn es so weit ist.
Dazu gehört auch der Hinweis 3219001, der ankündigt, dass die ERiC Version 36 erwartet wird.

Bitte beachten und beobachten Sie beide Hinweise.

Version 02 vom 02.06.
Auslieferung PAP und Entfernungspauschale - derzeit keine Zuordnung zu SPs

SAP-Hinweis: Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2022 (3166705)

Für die Berücksichtigung der Änderungen hat das BMF einen neuen Programmablaufplan 2022 (PAP) veröffentlicht. Der neue Programmablaufplan ist ab 1. Juni anzuwenden. Der Arbeitgeber muss den bisher in 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren. Die Korrektur kann er durch eine Rückrechnung zum 01.01.2022 vornehmen.

Bitte die manuellen Tätigkeiten beachten!

SAP-Hinweis: Erhöhung der Entfernungspauschale (3193986)
Bitte die manuellen Tätigkeiten zur Abrechnungskonstante beachten!

Auszug aus Version 01

Folgende für die Entgeltabrechnung relevante Punkte werden mit dem Gesetz angepasst.

  • Neuer Programmablaufplan (PAP) für 2022
    Mit dem Gesetz wird der Grundfreibetrag für 2022 um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Der Arbeitnehmerpauschbetrag für 2022 wird um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Die beiden Erhöhungen werden rückwirkend zum 01.01.2022 durchgeführt. Da beide Werte Bestandteil des Programmablaufplans 2022 sind, wird dieser angepasst und ein aktualisierter Programmablaufplan für 2022 bereitgestellt....
  • Entfernungspauschale
    Die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wird von 35 Cent auf 38 Cent erhöht. Dazu wird die bereits für 2024 vorgesehene und bis 2026 befristete Erhöhung auf 38 Cent auf das Jahr 2022 vorgezogen. Im SAP-System wird dazu die Konstante PKWP2 (V_T511K) angepasst
  • Energiepreispauschale (EPP)
    Im Gesetz ist eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro für Erwerbstätige vorgesehen. Der Anspruch entsteht zum 1. September 2022, und die Pauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt.

    Für Arbeitnehmer, die zum 1. September in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und in Steuerklasse I bis V eingereiht sind .....

    Für die Erstattung der Energiepreispauschale an die Arbeitgeber ist eine Verrechnung mit der Lohnsteuer vorgesehen. Dies soll bereits über die Lohnsteueranmeldung (LStA) für August, Abgabe Anfang September, erfolgen.......

    Beachten Sie, dass die geplante Anpassung der Kennzahlen für die Lohnsteueranmeldung (LStA) ein zwingendes Update der technischen Komponente (CI, Business Connector, PI/PO) für die Meldung über ELSTER ERiC bedingt. Informationen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der technischen Änderungen (voraussichtlich nur mit ERiC Release 36) liegen z. Zt. noch nicht vor.

  • Kinderbonus (nur für Kindergeld zahlende Stellen / Kunden relevant)