Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (Bgbl. Teil 1 2021 vom 08.06.2021) wurde der § 3 Nummer 11a EStG angepasst und die Möglichkeit der steuerbefreiten Corona-Sonderzahlung nochmals* bis zum 31.03.2022 verlängert.
Der steuerfreie, maximale Gesamtbetrag der Sonderzahlung von 1.500 Euro wurde nicht verändert.
Für die verlängerte Nutzung ihrer kundeneigenen Lohnart beachten Sie bitte den Hinweis 3067742.
Die Auslieferung erfolgt im Juli-Patch, hier werden nur die Einstellungen der Musterlohnart übernommen. Für eine eigene Lohnart beachten Sie bitte die manuelle Aktivität.