Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wird die pauschalierte Erstattung der vom Arbeitgeber alleine zu tragenden SV-Beiträge in Höhe von 100 % ab dem 1.10.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die bisher in der Kurzarbeitergeldverordnung enthaltene Bedingung zur Einführung der Kurzarbeit im Betrieb bis zum 30.9.2021 entfällt.

Die Umsetzung der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wird über die Änderung der Gültigkeit folgender Teilapplikationen umgesetzt:

  • Das Gültigkeitsende der Teilapplikation KUSW SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld 100 % wird auf den 31.12.2021 geändert.
  • Der Tabelleneintrag für die Gültigkeit der Teilapplikation KUSX SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld bedingte Verlängerung wird gelöscht.

Die geänderten Tabelleneinträge werden per Support Package ausgeliefert. Zum Vorabeinbau übernehmen Sie die in der Korrekturanleitung beschriebenen Änderungen."

MANUELLE TÄTIGKEIT:
Die Auslieferung des Hinweises erfolgt im November-SP (H1)
Wenn Sie aktuell Kurzarbeit abrechnen, müssen Sie die manuellen Tätigkeiten vornehmen, damit der Oktober entsprechend abgerechnet wird.