EINTRAG 05.06.2023
Mit dem SAP Hinweis 3337857 erhalten Sie weiterführende Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens und der geplanten Umsetzung im HCM.
Voraussichtlich wird sich der Bundesrat am 16.06.2023 abschließend mit der Gesetzesvorlage des Bundestages vom 26.05.2023 befassen.
Dem Hinweis 3337857 können Sie folgende Eckpunkte entnehmen:
- Der PV-Beitragssatz ändert sich zum 01.07.2023 um 0,35% und beträgt dann 3,40%.
- Der PV-Beitragszuschlag für Kinderlose steigt am 01.07.2023 um 0,25% und beträgt dann 0,60%.
- Zum 01.07.2023 wird ein Abschlag von 0,25% pro Kind - ab dem 2. bis zum 5. Kind – eingeführt.
- Zum 01.01.2024 wird es im EEL-Verfahren eine neue Datensatzversion geben.
- Für die Berechnung der Beiträge wird ein neuer PAP ausgeliefert
Abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder ergeben sich ab dem 01. Juli 2023 folgende Beitragssätze zur gesetzlichen Pflegeversicherung:
Anzahl Kinder | 0* | 1 | 2 | 3 | 4 | 5+ |
PV-Beitragssatz Arbeitnehmer | 2,30% | 1,70% | 1,45% | 1,20% | 0,95% | 0,70% |
PV-Beitragssatz Arbeitgeber | 1,70% | 1,70% | 1,70% | 1,70% | 1,70% | 1,70% |
PV-Gesamtbeitragssatz | 4,00% | 3,40% | 3,15% | 2,90% | 2,65% | 2,40% |
* sofern PV-Beitragszuschlag anfällt
Nähere Details zum Verfahren bezüglich der Erfassung der Kinderanzahl sind noch nicht vorhanden. Es wird ein digitales Verfahren entwickelt werden, welches im Jahr 2025 starten soll.
SAP plant, die Kinderanzahl in einem neuen Feld im IT13 abzubilden. Alternativ kann voraussichtlich der IT 0021 Familie/Bezugsperson genutzt werden.
Für die Berechnung der Beiträge wird ein neuer PAP ausgeliefert, der für Lohnzahlungen ab 01.07.2023 gültig sein wird und spätestens ab 09.2023 anzuwenden ist. Die Auslieferung seitens SAP erfolgt zeitnah nach Beschluss per separatem Hinweis. Lohnabrechnung nach 30.06.2023, die mit dem derzeitigen PAP abgerechnet wurden (von 02.23) müssen auf den 01.07.2023 zurückgerechnet werden.
Wir behalten das Thema PUEG im Blick und halten Sie auf den aktuellen Stand.